Satzung
Satzung des gemeinnützigen Vereins „Umweltforschung-Aktiv“
§ 1 Name und Sitz
- 1 Der Verein führt den Namen „Umweltforschung-Aktiv“.
- 2 Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg
§ 2 Eintragung in das Vereinsregister
- 1 Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 3 Geschäftsjahr
- 1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Zweck des Vereins
- 1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Umweltforschung bzw. Umweltforschungsorganisationen.
- 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Vereinstätigkeit
- 1 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Mitglieder und Helfer des Vereins.
- 2 Der Satzungszweck wird erreicht in Form von Form von eigenen Forschungen insbesondere durch aktive Mitglieder. Außerdem werden durch Spenden Umweltforschungsorganisationen unterstützt.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- 1 Mitglied im Verein kann jede/r werden, die/der sich für Umweltforschung einsetzen will. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch mündlichen oder schriftlichen Antrag beim Geschäftsführer und anschließende Aufnahme in die Mitgliederliste.
- 2 Helfer des Vereins kann jede/r werden, die/der sich für Umweltforschung einsetzen will. Die Aufnahme in die Helferliste erfolgt durch mündlichen oder schriftlichen Antrag beim Geschäftsführer.
- 3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- 1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer und sofortige Löschung aus der Mitglieder- bzw. Helferliste.
§ 8 Beiträge
- 1 Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
§ 9 Organe des Vereins
- 1 Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
- 1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Entlastung des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- 2 Jährlich wird ein/e 1. Kassenprüfer/in und ein/e 2. Kassenprüfer/in gewählt. Nach Möglichkeit rückt dabei der/die bisherige 2. Kassenprüfer/in zum/zur 1. Kassenprüfer/in auf, während der/die 2. Kassenprüfer/in neu gewählt wird.
- 3 Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- 4 Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- 5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- 6 Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- 7 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- 8 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- 9 Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen
- 10 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
- 11 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- 12 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- 13 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- 14 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
- 1 Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in. Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- 2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- 1 Mitglieder des Vorstands dürfen für Ihre Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG erhalten. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
§ 13 Mittelverwendung
- 1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 14 Auflösung des Vereins
- 1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 10 Abs. 11 dieser Satzung) aufgelöst werden.
- 2 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand
- 3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an einen steuerbegünstigten Verein zwecks Verwendung für die Umweltforschung.